Nutzungsordnung

Gebührenordnung zur Benutzung der Stadtbibliothek Wolgast (Auszug)


I. Allgemeine Gebühren

  1. Jahresgebühr für die Nutzung der Bibliothek
    für Erwachsene ab 18 Jahre 18,00 €
    Familienkarte (für Ehepartner) 27,00 €
    Jugendliche vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Auszubildende, Studenten, Zivil- und Wehrdienstleistende 12,00 €
    Monatskarte 5,00 €    
    Die Gebühr wird im Monat der Anmeldung fällig. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist die Ausleihe gebührenfrei    
  2. Ausstellen eines Ersatzbenutzerausweises für
    Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahre 2,60 €
    für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 1,30 €    
  3. Telefonische Fristverlängerung
    Bearbeitungsgebühr 0,50 €    
  4. Vorbestellung von Büchern und Medien
    Bearbeitungsgebühr 0,50 €    


II. Versäumnisgebühren

  1. schriftliche Mahnung (bis 12 Wochen) für Bücher, Zeitschriften, Kassetten (die begonnene Woche wird als volle Woche berechnet, unabhängig von einer schriftlichen Mahnung) (bis 12 Wochen)
    für Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren 1,30 € für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 0,65 €    
  2. Ermittlung neuer Adressen
    in Folge nicht gemeldeten Wohnungswechsels 5,00 €    
  3. Schadensersatz bei Verlust einer Medieneinheit durch ein nichtidentisches Exemplar oder durch finanziellen Wertausgleich
    Einarbeitungsgebühr 5,00 €    
  4. Alle Portokosten und Fernmeldegebühren, die der Bibliothek durch das Mahnverfahren oder durch Leistungen im Auftrag des Benutzers entstehen, werden durch den Benutzer getragen.
  5. Fernleihbestellung
    Bearbeitungsgebühr 1,00 €    

Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Wolgast und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbibliothek (Auszug)

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung i. d. F. der Neubekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI:M – V, S. 777), geändert durch den Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M – V S. 777) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Wolgast vom 08. Oktober 2012, zuletzt geändert durch Beschluss der Stadtvertretung am 12.07.2017 für die Benutzung der Stadtbibliothek Wolgast und die Erhebung von Gebühren folgende Satzung erlassen: für die Benutzung der Stadtbibliothek Wolgast und die Erhebung von Gebühren folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wolgast. Sie ist städtisches Eigentum und wird durch öffentliche Mittel unterhalten.

(2) Die Stadtbibliothek kann von allen Einwohnern der Bundesrepublik Deutschland auf öffentlichrechtlicher Grundlage genutzt werden.

(3) Gebühren für die Nutzung der Bibliothek,für besondere Leistungen sowie Versäumnisentgeltewerden erhoben. Der Maßstab für die Nutzung der Bibliothek ist eine jährliche Grundgebühr pro Kopf. Der Maßstab für die Säumnis ist die Zeit der versäumten Rückgabe. Die Gebühren sind dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif zu entnehmen.

(4) Gebührenschuldner ist der Benutzer der Stadtbibliothek.

(5) Die Gebührenschuld der allgemeinen Gebühren nach I des Gebührentarifs entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der Leistung und wird gleichzeitig fällig. Die Versäumnisgebühren gemäß II des Gebührentarifs entstehen mit dem Eintritt der Säumnis und werden zu diesem Zeitpunkt fällig.

(6) Das Verhalten der Benutzer in den Räumen der Stadtbibliothek wird in der Hausordnung geregelt.

§ 2 Öffnungszeiten

Die Stadtbibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang bekannt gemacht.

§ 3 Anmeldung

(1) Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich, der Eigentum der Bibliothek bleibt. Die Leistungen der Bibliothek innerhalb der Räumlichkeiten können ohne Benutzerausweis in Anspruch genommen werden. Die Nutzung spezieller Dienstleistungen wird durch entsprechende Nutzungsordnungen geregelt.

(2) Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an. Dazu ist die Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums auf dem Anmeldeformular notwendig. Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die Satzung, den Gebührentarif und die Hausordnung an und erteilt damit die Einwilligung, die Angaben zu seiner Person elektronisch zu speichern.

(3) Minderjährige vom vollendeten 3. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr können Benutzer werden, wenn die Zustimmung ihres Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldeformular vorliegt. Die Anmeldung gilt unbefristet bis auf Widerruf.


(4) Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Der Benutzerausweis gilt jeweils für ein Jahr und ist bei jeder Ausleihe vorzulegen. Auf Antrag des Benutzers kann die Gültigkeit des Benutzerausweises jährlich verlängert werden.

(5) Die digitalen Werke stehen den aktiven Nutzerinnen und Nutzern der Verbundbibliotheken mit einem Bezug zu einer Bibliothek in Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung.

§ 4 Formen der Benutzung

(1) Die Benutzung von Medien kann in der Bibliothek durch Ausleihe oder außer Haus erfolgen.


(2) Die Benutzer können sich mit Hilfe des Bibliothekskatalogs informieren. Grundsätzlich bearbeitet die Stadtbibliothek Kundenwünsche durch die Vermittlung von Recherchekompetenz im eigenen Bibliothekskatalog. Nur in Ausnahmefällen recherchiert die Stadtbibliothek für den Kunden. Ebenfalls nur in Ausnahmefällen und nur bei Erfolglosigkeit der Recherche im eigenen Katalog wird im Internet recherchiert.

Die Benutzer können alle öffentlich zugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten, bereitgestellte Hilfsmittel und Benutzerdienste in Anspruch nehmen. Sie sind berechtigt, selbständig Medien aus den zur Freihandbenutzung aufgestellten Beständen zu entnehmen.

§ 5 Zusätzliche Leistungen der Bibliothek

Für ausgeliehene Medien kann die Stadtbibliothek auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr gemäß Ziff. I, 4 des Gebührentarifs entgegennehmen. Das Recht auf Vorbestellung kann für einzelne Titel bzw. für Teilbestände durch die Leiterin der Stadtbibliothek oder von einem von ihr beauftragten Bediensteten aufgehoben werden.

§ 6 Ausleihe außer Haus

(1) Bei der Ausleihe von Medien außer Haus beträgt die Ausleihfrist vier Wochen.
Die Ausleihfrist beginnt am folgenden Tag der Ausleihe. Die Leiterin der Stadtbibliothek oder ein von ihr beauftragter Bediensteter kann kürzere Fristen festsetzen oder längere gewähren. Es können bis zu 20 Medien zugleich entliehen werden. In besonderen Fällen kann die Erhöhung der Anzahl genehmigt werden oder bei Teilbeständen eine geringere Anzahl festgelegt werden.

(2) Liegt für die Entleihung keine Vorbestellung vor, kann die Stadtbibliothek auf Antrag des Benutzers die Ausleihfrist gegen Ende ihres Ablaufs verlängern. Die Fristverlängerung ist bis zu zweimal möglich. Die Bibliothek kann bei Antrag auf Verlängerung die Vorlage der ausgeliehenen Medien verlangen. Die telefonische Bearbeitung der Verlängerung ist kostenpflichtig gemäß Ziff. I, 3 des Gebührentarifs.

§ 7 Ausleihbeschränkungen

Medien die als Informationsbestand jederzeit für die Benutzer zur Verfügung stehen müssen oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek genutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Leiterin der Stadtbibliothek oder ein von ihr beauftragter Bediensteter des Benutzungsbereiches.

§ 8 Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer sind verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Stadtbibliothek sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Bei der Ausleihe außer Haus haben die Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die sie entleihen wollen, zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek anzuzeigen.

(2) Das Abspielen von Kassetten, CD u. ä. darf nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von der Herstellungsfirma vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen erfolgen. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung bei Beschädigung des Abspielgerätes des Benutzers. Der Benutzer haftet auch für die Einhaltung der Bestimmungen des Urheberrechts.

(3) Die Benutzer sind verpflichtet, Veränderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift, wie den Verlust des Benutzerausweises der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bei Verlust kann durch die Bibliothek ein Ersatz-Benutzerausweis ausgestellt werden; er ist kostenpflichtig nach Ziff. I, 2 des Gebührentarifs.

(4) Eine Weitergabe von Medien an Dritte ist nicht gestattet.

(5) Die Benutzer sind verpflichtet Taschen unabhängig von ihrer Größe, Mäntel und Jacken in den dafür vorgesehenen Schränken einzuschließen.

§ 9 Haftung der Benutzer

(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung ist der eingetragene Benutzer haftbar.


(2) Der Verlust und die Beschädigung entliehener Medien sind der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.


(3) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer.


(4) Die Bibliothek kann bei Verlust oder Beschädigung von entliehenen Medien einschließlich der Beilagen und Schutzhüllen den Benutzer zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichten oder statt dessen die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen. Darüber hinaus entstehen Kosten gemäß Ziff. II, 3 des Gebührentarifs.

§ 10 Folgen von Verstößen

(1) Wer wiederholt oder in grober Weise gegen diese Satzung, den Gebührentarif oder gegen die Hausordnung verstößt, kann zeitweise oder dauernd von der Benutzung oder Teilbenutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Leiterin der Bibliothek.


(2) Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der Gebühren, Versäumnisentgelte sowie der Ersatzleistungen zu deren Rückgabe bzw. Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, erfolgt durch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 30.11.1998 außer Kraft.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

(§ 5 / Abs. 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern)

Wolgast, den 17.12.2007; 01.01.2011; 01.01.2017

Der Bürgermeister